Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung
Eine Zahnzusatzversicherung muss nicht zahlen, wenn schon vor Vertragsschluss gesundheitliche Probleme bestanden. Hat sich der Patient allerdings durch einen Zahnarzt lediglich beraten lassen, kann die Versicherung ihre Leistung nicht einfach verweigern, befand das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 127/12). Denn der Versicherungsfall beginnt erst mit der notwendigen Heilbehandlung.
In dem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitgeteilten Fall hatte sich ein Patient im August 2008 von seinem Zahnarzt über Zahnersatz beraten lassen. Im November schloss der Mann eine Zahnzusatzversicherung ab. Im Jahr 2011 waren ihm dann mehrere Implantate eingesetzt worden. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme aber ab. Die Begründung: Der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten.
Die Richter sahen das anders. Den Beweis, dass der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen habe, könne die Versicherung nicht erbringen. Als Versicherungsfall sei die medizinisch notwendige Behandlung definiert. Die Konsultation des Arztes alleine ziehe noch keinen Behandlungsbeginn nach sich.